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Teilerstattung der Steuervorauszahlungen für 2019

Aktualisiert: 10. Sept. 2020

Das BMF führ einen pauschalen Verlustrücktrag ein, der für Unternehmer und Vermieter, die von der Corona-Krise betroffen sind, eine Teilerstattung der Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen für 2019 ermöglichen soll.


Der pauschale Verlustrücktrag ist in Höhe von 15 % der Einkünfte, die für die Vorauszahlungen 2019 zugrunde gelegt worden sind, möglich, so dass vereinfacht gesagt ca. 15 % der Vorauszahlungen für 2019 erstattet werden können, wenn für 200 ein Verlust infolge der Corona-Krise erwartet wird.


Folgende Voraussetzungen sind zu erfüllen:


  • Der Unternehmer bzw. Vermieter muss einen schriftlichen oder elektronischen Antrag stellen

  • Der Unternehmer bzw. Vermieter muss von der Corona-Krise betroffen sein. Hierzu muss er versichern, dass er für 2020 einen nicht unerheblichen Verlust erwartet und seine Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer 2020 müssen wegen des zu erwartenden Verlustes bereits auf Null herabgesetzt worden sein.

  • Der pauschale Verlustrücktrag beträgt 15 % des Saldos der Gewinneinkünfte und der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die für die Vorauszahlungen 2019 zugrunde gelegt worden sind. Der pauschale Verlustrücktrag ist auf 1 Mio. € beschränkt, bei Ehegatten auf 2 Mio, €.

  • Aufgrund des pauschalen Verlustrücktrags werden die Vorauszahlungen für 2019 neu berechnet und anteilig erstattet.

Die Durchführung des pauschalen Verlustrücktrags wirkt sich in einem zweiten Schritt aber auf die Veranlagung für 2019 aus, weil es bei dieser nun zu einer Steuernachzahlung kommen kann; denn anders als beim (vorläufigen) pauschalen Verlustrücktrag kann ein Verlustrücktrag aus 2020 bei der Veranlagung für 2019 noch nicht berücksichtigt werden, weil hierzu erst die Veranlagung für 2020 durchgeführt werden muss. Außerdem haben sich die Vorauszahlungen, die bei der Abrechnung der Steuer für 2019 berücksichtigt werden, infolge des pauschalen Verlustrücktrags gemindert.


Das BMF lässt nun eine zinslose Stundung der Steuernachzahlung für 2019 auf Antrag zu, soweit die Steuernachzahlung auf der Berücksichtigung des pauschalen Verlustrücktrags beruht. Die zinslose Stundung erfolgt bis einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids für 2020.


Sobald die Steuer für 2020 festgesetzt wird, steht fest, ob ein Verlustrücktrag in den VZ 2019 möglich ist und vorgenommen werden soll:


  • Falls dies der Fall ist, entfällt hierdurch die zinslos gesundete Nachzahlung für 2019

  • Falls die nicht oder nur teilweise der Fall ist, muss nun die Steuernachzahlung für 2019 innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe des Steuerbescheids für 2020 entrichtet werden; die Zinslosigkeit der Stundung fällt aber nicht weg.


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