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Steuerliche Neuerungen, die das Jahr 2024 bringt

steuerlichen Anreize und Erleichterungen warten. Das Wachstumschancengesetz wurde im Jahr 2023 nicht mehr verabschiedet und befindet sich derzeit im Vermittlungsausschuss. Nachfolgend ein kurzer Überblick über bereits feststehende Steueränderungen, die zum 1. Januar 2024 in Kraft getreten sind.


Höherer Grundfreibetrag

Im Steuerjahr 2024 erhöht sich der Grundfreibetrag von derzeit 10.908 Euro auf 11.604 Euro. Für ein zu versteuerndes Einkommen bis zu dieser Höhe fällt bei einem ledigen Steuerzahler keine Steuer an. Bei Ehegatten, die zusammenveranlagt werden, verdoppelt sich der Grundfreibetrag auf 23.208 Euro.


Beiträge in betriebliche Altersvorsorge

Wandeln Arbeitnehmer eine Sonderzahlung (zum Beispiel Weihnachtsgeld) in eine betriebliche Altersvorsorge in Form einer Direktversicherung, einer Pensionskasse oder eines Pensionsfonds um, bleiben Beitragszahlungen von bis zu 7.248 Euro lohnsteuerfrei. Auch bei der Sozialversicherung lohnt sich diese Entgeltumwandlung. Beiträge bis zu 3.624 Euro bleiben sozialversicherungsfrei.


Sonderausgabenabzug für Rentenversicherung

Beitragszahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung oder in einen Rürup-Rentenvertrag (sogenannte Basisrente) dürfen 2024 in Höhe von 27.566 Euro/55.132 Euro (Ledige/zusammenveranlagte Eheleute) als Sonderausgaben abgezogen werden. Das gilt auch, wenn zur Auffüllung des Rentenkontos Einmalzahlungen an die Deutsche Rentenversicherung geleistet werden.


Solidaritätszuschlag fällig?

Viele Steuerzahler fragen sich, ob sie 2024 noch Solidaritätszuschlag ans Finanzamt überweisen müssen. Antwort: Es kommt darauf an. Der Solidaritätszuschlag wird nach wie vor auf Kapitalerträge fällig, die der Abgeltungsteuer unterliegen sowie bei Steuern für Kapitalgesellschaften. Bei allen anderen Steuerzahlern trifft es nur Spitzenverdiener. Sie werden in puncto Solidaritätszuschlag 2024 zur Kasse gebeten, wenn die festgesetzte Einkommensteuer mehr als 18.130 Euro/36.260 Euro (Ledige/zusammenveranlagte Eheleute) beträgt.


Umsatzsteuersatz in Gastronomie

Der wegen der Corona-Krise eingeführte siebenprozentige Umsatzsteuersatz für vor Ort verzehrte Speisen galt nur bis zum 31. Dezember 2023. Ab 1. Januar 2024 müssen dann wieder 19 Prozent Umsatzsteuer für Speisen ausgewiesen werden. Das gilt aber nur für Speisen, die Kunden im Gastraum oder an Tischen verzehren. Bei Speisen zur Mitnahme oder beim Lieferservice gilt auch ab 1. Januar 2024 der ermäßigte Steuersatz.


Steuererklärung nach Lohnsteuerfreibetrag

Arbeitnehmer, die beim Finanzamt im Lohnsteuerermäßigungsverfahren 2024 einen Lohnsteuerfreibetrag beantragen, müssen für dieses Jahr grundsätzlich eine Steuererklärung beim Finanzamt einreichen. Schließlich möchte das Finanzamt prüfen, ob die im Ermäßigungsantrag erfassten "voraussichtlichen" Steuerausgaben tatsächlich angefallen sind. Bei einem nur geringen Arbeitslohn verzichtet das Finanzamt auf die Abgabe einer Erklärung. Das gilt, wenn der Arbeitslohn 2024 nicht mehr als 12.870 Euro/24.510 Euro (Ledige/zusammenveranlagte Ehegatten) beträgt.


Abgabefristen für Steuererklärung 2024

Wegen Corona galten für die Steuererklärungen 2020 bis 2023 großzügige Fristverlängerungen zur Abgabe der Erklärungen. Doch ab dem Steuerjahr 2024 gelten wieder die regulären Abgabefristen. Das heißt: Ohne Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein erwartet das Finanzamt von allen Steuerzahlern, die zur Abgabe einer Steuererklärung 2024 verpflichtet sind, die Abgabe der Erklärung bis spätestens 31. Juli 2025. Wer einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein beauftragt, hat Zeit bis zum 30. April 2026.

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