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Trinkgeld immer steuerfrei? Wer es wann versteuern muss:

In vielen Unternehmen mit Kundenkontakt sind Trinkgelder durchaus üblich und müssen meist nicht versteuert werden. Trinkgeld ist bei Lohnsteuer- und Betriebsprüfungen allerdings regelmäßig ein Diskussionsthema. Hier deshalb die wichtigsten Steuerspielregeln, wann Trinkgelder einkommen- und umsatzsteuerpflichtig sind.


Trinkgeld an Arbeitnehmer in der Regel steuerfrei

Erhält ein Arbeitnehmer von Kunden und Geschäftspartnern des Arbeitgebers nach getaner Arbeit ein Trinkgeld zugesteckt, kann er sich freuen. Das Trinkgeld ist eine freiwillige Leistung, die in der Regel bei Arbeitnehmern steuerfrei ist. "In der Regel" bedeutet, dass es Ausnahmen von diesem Grundsatz gibt. Die Finanzgerichte entschieden, dass außergewöhnlich hohe Trinkgelder regelmäßig keine Aufmerksamkeiten im Sinne von § 3 Nr. 51 EStG sind. Was "außergewöhnlich hoch" bedeutet, ließen die Richter leider unkommentiert.


Praxis-Tipp: Erhalten Arbeitnehmer hohe Trinkgelder von Kunden, die auf dem Konto des Unternehmens eingehen und an die Mitarbeiter weitergereicht werden sollen, empfiehlt es sich, dies entsprechend zu dokumentieren und vom Kunden bestätigen zu lassen. Streitigkeiten mit dem Finanzamt, ob steuerfreie Trinkgelder vorliegen oder doch steuerpflichtiger Arbeitslohn, können somit im Vorfeld vermieden werden.


Problematische Trinkgeldweiterleitung

Problematisch könnte es bei einer Lohnsteuerprüfung auch werden, wenn alle Arbeitnehmer nach Feierabend die erhaltenen Trinkgelder beim Arbeitgeber abliefern müssen und der Arbeitgeber letztlich entscheidet, ob und in welcher Höhe die Trinkgelder an die einzelnen Mitarbeiter ausgehändigt werden. In solchen Fällen unterstellt das Finanzamt oftmals, dass diese Zahlungen keine Trinkgelder darstellen. Vielmehr handele es sich zunächst um steuerpflichtige Betriebseinnahmen beim Arbeitgeber und bei Weitergabe um steuerpflichtigen Arbeitslohn.


Trinkgeld an den Unternehmer

Bekommt der Betriebsinhaber selbst von Kunden und Geschäftspartnern zusätzlich zum Rechnungsbetrag Geld zugesteckt, handelt es sich zwar aus Sicht der Kunden um Trinkgeld, beim Unternehmer handelt es sich bei diesen Zahlungen allerdings ausnahmslos um steuerpflichtige Betriebseinnahmen. Für diese ist auch die Umsatzsteuer abzuführen. Die Regelung nach § 3 Nr. 51 EStG betrifft nur Arbeitslohn und ist auf Unternehmer nicht übertragbar.


Steuerrisiko bei Trinkgeldern an den Unternehmer

Insbesondere bei einer Kassenprüfung kann das Thema "Trinkgeld an den Unternehmer" zum steuerlichen Problem werden. Denn in Branchen, in denen Trinkgelder – auch an den Chef – gängig sind, kann es unglaubwürdig sein, wenn das ganze Jahr über kein Cent Trinkgeld in der Kasse landet. Die bloße Unterstellung, dass Kunden auch dem Chef regelmäßig Trinkgeld zustecken, reicht allerdings für eine Zuschätzung zum Gewinn und Umsatz nicht aus.


Betriebsprüfungspraxis

Dass Trinkgelder an den Chef gezahlt – jedoch nicht versteuert – wurden, kann etwa durch folgende Umstände vom Finanzamt belegt werden: Der Prüfer macht im Vorfeld Testkäufe oder lässt sich beispielsweise vom Inhaber des Friseursalons die Haare schneiden – und gibt ein Trinkgeld. Bei einer späteren Kassen-Nachschau kann dann geprüft werden, ob dieses Trinkgeld seinen Weg in die Kasse gefunden hat und die Verbuchung als Betriebseinnahme erfolgt ist. Im Ergebnis sollten betroffene Unternehmer das Thema „Trinkgeld“ ernst nehmen und können durch eine ordentliche Dokumentation bereits im Vorfeld Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt vermeiden.    

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