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Noch ein Jahr mehr Zeit für Investitionen und Reinvestitionen ‒ ohne steuerliche Nachteile

Drei Gesetze, drei Neuerungen: Verlängerung der Investitionsfristen nach § 7g EStG; Verlängerung der Reinvestitionsfrist nach § 6b EStG und Anpassung der Buchführungspflicht an die Umsatzschwelle. Der Gesetzgeber sichert den Unternehmen damit Liquidität, weil viele Unternehmen im Coronajahr 2021 mit Investitionen noch zurückhaltend sind.


Ein Jahr mehr Zeit für Investitionen (§ 7g EStG)


Der Investitionsabzugsbetrag ist ein beliebtes Instrument zur Steuergestaltung bei kleineren und mittleren Unternehmen. Für die geplante Anschaffung bzw. Herstellung abnutzbarer, beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens kann ein Teil der voraussichtlichen Investitionskosten steuermindernd vorweggenommen werden.

Die Frist für Investitionsabzugsbeträge, die Sie 2017 gebildet haben, wäre eigentlich nach drei Jahren abgelaufen ‒ also Ende 2020. Mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz wurde die Frist um ein Jahr verlängert (§ 52 Abs. 16 EStG).

Nun werden die Investitionsfristen erneut verlängert: Statt drei oder ausnahmsweise vier Jahren sind es nun fünf Jahre. Das heißt: Wer den Abzugsbetrag 2017 gebildet hat, muss erst am 31.12.2022 die Investition nachweisen. Diese Verlängerung steht nun im Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts vom 25.06.2021.


Mehr Zeit zum Reinvestieren nach Verkauf (§ 6b EStG)


Wenn Sie bestimmte alte Wirtschaftsgüter durch neue ersetzen wollen, können Sie nach § 6b EStG stille Reserven, die durch den Verkauf erzielt werden, erfolgsneutral auf die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten entsprechender neuer Wirtschaftsgüter anrechnen.

Diese stillen Reserven (positive Differenz zwischen Erlös und Buchwert beim Verkauf) mindern dann die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des neuen Wirtschaftsgutes. Der Gewinn aus dem Verkauf erhöht in diesem Fall nicht das zu versteuernde Einkommen. Die Anrechnung auf das neue Wirtschaftsgut mindert die Bemessungsgrundlage für die zukünftigen Abschreibungen.

Beachten Sie | Falls das neue Wirtschaftsgut (also die Reinvestition) nicht unmittelbar nach Verkauf des alten erfolgt, können Sie die „stille Reserve“ zum Bilanzstichtag als Rücklage einstellen. Die Ersatzbeschaffung muss dann eigentlich innerhalb der darauffolgenden nächsten vier Geschäftsjahre erfolgen.

Bereits mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz vom 29.6.2020 wurden die Reinvestitionsfristen um ein Jahr verlängert. Jetzt werden auch diese Reinvestitionsfristen erneut um ein Jahr verlängert. Auch das geht auf die Änderung im Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts zurück.


Buchführungspflicht analog zur Umsatzschwelle für Ist-Besteuerung


Unternehmen müssen die Grenze für die Ist-Besteuerung und die Grenze für die Buchführungspflicht nicht mehr gesondert berechnen. Es genügt die einmalige Berechnung. Das geht aus dem Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugssteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer vom 02.06.2021 hervor: Die Umsatzgrenze für die Buchführungspflicht (§ 141 Abs. 1 AO) entspricht nun der Grenze der Zulässigkeit für die Ist-Besteuerung (§ 20 S. 1 Nr. 1 i. V. m. § 19 Abs. 3 UStG). Dadurch sind bei Ermittlung der Umsatzgrenze, die zu einer Buchführungspflicht führt, ab dem Jahr 2021 zahlreiche steuerfreie Umsätze vom maßgebenden Gesamtumsatz abzuziehen.


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