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Aufwendungen für ein Erststudium sind keine Werbungskosten

Aufwendungen für ein Erststudium, das eine Erstausbildung vermittelt, sind nach § 9 Abs. 6 EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2004 nicht (mehr) als Werbungskosten abziehbar, wenn das Studium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.


Hintergrund: Anfang des Jahres stellte das BVerfG fest, dass die Regelung, dass Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, nicht als Werbungskosten abgesetzt werden können, nicht gegen das Grundgesetz verstößt. Dem ist der BFH jetzt mit einem am 23.07.2020 veröffentlichten Urteil gefolgt.


Aufwendungen für ein Master-Studium als Werbungskosten abziehbar:

Nach § 9 Abs. 6 EStG sind Aufwendungen für die Berufsausbildung oder für ein Studium nur dann Werbungskosten, wenn zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsbildung oder Studium) abgeschlossen wurde oder wenn die Berufsausbildung bzw. das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.


Mit dem Bestehen der Bachelor-Prüfung hat ein Steuerpflichtiger regelmäßig eine Berufsausbildung (Erstausbildung) abgeschlossen. Dementsprechend sind Aufwendungen für das anschließende Master-Studium - da sie beruflich veranlasst sind - nach den allgemeinen Grundsätzen als vorweggenommene Werbungskosten zu berücksichtigen. Voraussetzung ist weiterhin, dass die Aufwendungen für das Masterstudium in hinreichendem Zusammenhang mit der später angestrebten Berufstätigkeit stehen.


Die Kosten für ein Studium oder eine weiter Ausbildung nach abgeschlossener Berufsausbildung werden somit vom Abzugsverbot des § 9 Abs. 6 EStG nicht umfasst; ebenso nicht die Kosten eines Zweitstudiums nach abgeschlossenem Erststudium. Voraussetzungen ist in diesen Fällen jedoch stets, dass die berufliche Veranlassung - also eine Ausrichtung auf die angestrebte Berufstätigkeit - gegeben ist.


§ 9 Abs. 6 EStG wurde ab 2015 enger gefasst: Eine Erstausbildung liegt danach nur vor, wenn eine gesonderte Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird. Damit soll der Werbungskosten-Abzug nach einer pro forma vorgeschalteten Ausbildung (z.B. zum Skilehrer oder Taxifahrer) ausgeschlossen werden.


Der BH weist in seiner Entscheidung besonders darauf hin, dass die Auslegung der in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG verwendete Tatbestandsmerkmale "erstmalige Berufsausbildung" und "Erststudium" in Kindergeldrecht für die Auslegung des § 9 Abs. 6 EStG nicht von Bedeutung ist. Es wird daher häufig die Konstellation vorkommen, dass ein Master-Student


  • für das Kindergeld ( bis zum 25. Lebensjahr) weiter zu berücksichtigen ist, da die konkrete Berufsausbildung noch nicht abgeschlossen ist.

  • und die Kosten des Master-Studiums als vorab entstandene Werbungskosten geltende machen kann, da er mit dem Bachelor bereits eine Erstausbildung abgeschlossen hat.

Nach Ergehen der BVerfG-Entscheidung wurden die zahlreichen beim BFH anhängigen Revisionen in Parallefällen auf entsprechenden Hinweis des BFH zurückgenommen und durch Einstellungsbeschluss beendet.


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