Haben Sie einen Gegenstand gekauft und nutzen diesen zu mindestens zehn Prozent für Ihren Betrieb, steht Ihnen ein Wahlrecht zu: Sie können den Gegenstand als Privatgegenstand behandeln oder Ihrem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen zuordnen. Bei einerZuordnung zum Unternehmensvermögen winkt eine Vorsteuererstattung. Das ist zu beachten.
Zuordnungswahlrecht gemischt genutzter Wirtschaftsgüter
Wenn Sie einen Gegenstand gekauft und teilweise für Ihr Unternehmen genutzt haben, gibt es umsatzsteuerlich folgende Wahlrechte:
Sie können den Gegenstand zu 100 Prozent dem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen zuordnen.
Sie entscheiden sich dafür, den Gegenstand zu null Prozent dem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen zuzuordnen.
Sie ordnen den Gegenstand dem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen in einem geschätzten Umfang zu (z.B. 30 Prozent unternehmerisch und 70 Prozent privat).
Bei den Varianten eins und drei müssen Sie gegenüber dem Finanzamt deutlich machen, dass die (teilweise) Zuordnung zum umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen gewollt ist. Nur wenn die Zuordnung durch Nachweise oder nach außen hin erkennbaren Anhaltspunkten klar ist, haben Sie einen Vorsteuererstattungsanspruch aus dem Kaufpreis des Gegenstandes.
Praxis-Tipp: Sie haben keine Probleme, wenn der Gegenstand für Ihr Unternehmen gekauft, in der Buchhaltung erfasst und die Vorsteuererstattung bereits in der Umsatzsteuervoranmeldung beantragt wurde. Die Zuordnung ist eindeutig und bedarf keiner weiteren Diskussion. Problematisch kann es nur werden, wenn beispielsweise ein Pkw im Jahr 2023 privat gekauft wurde und dieser in 2023 zumindestens zehn Prozent unternehmerisch genutzt, aber bisher noch keine Vorsteuererstattung geltend gemacht wurde.
BMF-Schreiben klärt notwendige Vorgehensweise
Bisher forderten die Finanzämter, dass die Zuordnung eines Gegenstandes zum umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen dem Finanzamt spätestens bis zum 31. Juli des auf die Anschaffung folgenden Jahres mitgeteilt wird. Doch diese fristgebundene Mitteilung ist nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil v. 4.5.2022, Az. XI R 28/21) nicht mehr erforderlich.
In folgenden Fällen müssen die Finanzämter die Zuordnung eines Gegenstandes zum
umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen auch ohne gesonderte Mitteilung anerkennen:
Die Rechnung über den Kauf des Gegenstandes lautet auf den Namen des Unternehmens.
Es wurde für den Gegenstand eine betriebliche Versicherung abgeschlossen.
Der Gegenstand wurde in der Bilanz im Anlagevermögen erfasst und abgeschrieben.
Der Gegenstand wird für Ausgangsumsätze eingesetzt.
Die Zuordnung zum umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen kann Unterlagen zur
Finanzierung entnommen werden.
Weitere erkennbare Beweisanzeichen für eine Zuordnung zum umsatzsteuerlichen
Unternehmensvermögen sind in Abschnitt 15.2c Abs. 17 Satz 6 des Umsatzsteuer-
Anwendungserlasses zu finden.
Praxis-Tipp: Sollte es beim Vorsteuerabzug Probleme mit dem Finanzamt geben, weil ein
Umsatzsteuer- oder Betriebsprüfer die Anzeichen für eine Zuordnung des Gegenstandes zum umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen nicht erkennen kann, lohnt sich Gegenwehr. Hier sollte auf das BFH-Urteil vom 4. Mai 2022 verwiesen werden und auf ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 17. Mai 2024, nach dem die Finanzämter die BFH-Rechtsprechung zu Gunsten von Unternehmern umsetzen müssen
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