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Steuerregeln für Elektro- und Hybridfahrzeuge

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat neue Verwaltungsvorgaben aufgrund des Gesetzes zur steuerlichen Förderung der Elektromobilität veröffentlicht. Das Schreiben vom 05.11.2021 klärt die Regeln für Elektro- und Hybridfahrzeuge. Bei der Ermittlung und Besteuerung des privaten Nutzungswerts gelten Sonderregeln für verschiedene Fahrzeugtypen. Dabei geht es auch um die Stromkosten als Betriebsausgaben bei unterschiedlichen Ladeorten.


Die steuerliche Begünstigungsregelung für die private Nutzung von Elektro- und Hybridfahrzeugen besteht insbesondere darin, dass für die Besteuerung der privaten Nutzung von Elektro- und Hybridfahrzeugen der Bruttolistenpreis nur noch zu einem Viertel bzw. der Hälfte angesetzt wird und sich so die steuerliche Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der privaten Nutzung mindert.


Das BMF-Schreiben definiert zunächst die von der Regelung begünstigten Fahrzeuge. Demnach umfasst die Begünstigungsregelung:


  • reine Elektrofahrzeuge, die ausschließlich durch eine Batterie gespeist werden,

  • Brennstoffzellenfahrzeuge, die von einem Elektromotor angetrieben werden, der seine Energie aus einer Brennstoffzelle bezieht,

  • extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge, in die mindestens eine Batterie integriert ist, die extern aufladbar ist. Zudem müssen ab dem 01.01.2022 die Hybridelektrofahrzeuge die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 EmoG erfüllen, d.h. die Fahrzeuge müssen zum Führen eines E-Kennzeichens berechtigt sein.

Zudem sind Elektrofahrräder sowie Elektrokleinfahrzeuge von der Begünstigungsregelung umfasst, soweit diese verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen sind.


Die private Kfz-Nutzung nach der 1%-Regelung ermittelt sich auch bei Elektro- und Hybridfahrzeugen ausgehend vom pauschalen Bruttolistenpreis, abgerundet auf volle hundert Euro. Für vor dem 01.01.2023 angeschaffte Fahrzeuge ist der Listenpreis um die darin enthaltenen Kosten für Batteriesysteme pauschal zu mindern. Die Minderung berechnet sich abhängig vom Jahr der Anschaffung und der Batteriegröße. Der Bruttolistenpreis ist z.B. für im Jahr 2021 angeschaffte Fahrzeuge für jede Kilowattstunde um € 100, maximal jedoch um € 6.000 zu mindern.


Als zusätzliche Begünstigung mindert sich der Bruttolistenpreis für Elektro- und Hybridfahrzeuge ab dem 01.01.2020 wie folgt:


  • für Elektrofahrzeuge bis € 60.000 Listenpreis: Ansatz von 25 % des Listenpreises,

  • für Elektrofahrzeuge ab € 60.000 Listenpreis: Ansatz von 50 % des Listenpreises;

  • für Hybridfahrzeuge: Ansatz von 50 % des Listenpreises bei einer Reichweite von mindestens 40 km oder maximalen Emissionen von 50 g/km.


Auch für Elektro- und Hybridfahrzeuge können die pauschalen Wertansätze auf die tatsächlich entstandenen Gesamtkosten beschränkt werden. Diese Kosten sind jedoch um die für das Batteriesystem entstandenen Kosten, wie z.B. Reparatur- und Wartungskosten, zu mindern.


Wird ein betriebliches Elektro- oder Hybridfahrzeug nicht ausschließlich im Betrieb, sondern auch im privaten Haushalt des Steuerpflichtigen geladen, kann der betriebliche Stromkostenanteil grundsätzlich durch einen gesonderten (mobilen) Stromzähler nachgewiesen werden.


Hierzu ist der Nachweis anhand eines repräsentativen Zeitraums von drei Monaten zu führen. Neben dem Arbeitspreis kann auch ein Anteil des Grundpreises abgezogen werden. Alternativ kann der Strompreis auch anhand der lohnsteuerlichen Pauschalen nachgewiesen werden.



Haben Sie Fragen zu diesem oder weiteren steuerlichen Themen?

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