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Steuerliche Sofortmaßnahmen durch das zweite Corona-Steuerhilfegesetz

Aktualisiert: 10. Sept. 2020

Bund und Länder haben weitere Hilfs- und Konjunkturprogramme auf dem Weg gebracht, um die wirtschaftlichen Folgen aus der Corona-Krise weiter abzumildern. Unter dem Titel "Corona-Folgen bekämpfen, Wohlstand sichern, Zukunftsfähigkeit stärken" hatte sich er Koalitionsausschuss am 03.06.2020 auf ein weitreichendes Konjunkturpaket mit einem Volumen von ca. 130 Mrd. Euro verständigt. Die steuerlichen Punkte aus diesem Paket wurden nun durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz umgesetzt. Bundestag und Bundesrat hatten dem Gesetz endgültig am 29.06.2020 zugestimmt, so dass dieses am 01.07.2020 in Kraft treten konnte. Folgende wesentliche Punkte wurden mit dem Gesetz umgesetzt:


Änderungen bei der Dienstwagenbesteuerung: Das EStG sieht für bestimmte Elektrofahrzeuge (Dienstfahrzeuge), die u. A. der Arbeitnehmer auch privat nutzen kann, reduziert Anteilssätze zur Bestimmung des Nutzungsvorteils vor (Ansatz der regulären Bemessungsgrundlage (Bruttolistenpreis) zu einem Viertel sowie Ansatz der insgesamt entstandenen Aufwendungen inklusive Anschaffungskosten des Pkw zu einem Viertel). Die bisher hier geltende weitere Einschränkungen einer Anschaffungspreisobergrenze dieser Elektrofahrzeuge von 40.000 € wurde nun mit Wirkung ab 2020 auf 60.000 € erhöht.


Einführung einer degressiven AfA: Mit der Änderung von § 7 Abs. 2 EStG wurde erneut eine degressive AfA neben der linearen AfA eingeführt. Die Regelung orientiert sich inhaltlich an dem bisherigen § 7 Abs. 2 EStG (maximal 25 %, maximal das 2,5-fache der linearen AfA) und bezieht sich auf bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 31.12.2019 und vor dem 01.01.2022 angeschafft oder hergestellt worden sind.


Temporäre Erhöhung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende: Der Entlastungsbetrag der Alleinerziehende nach § 24b EStG von bisher 1.908 € wurde für die Jahre 2020 und 2021 nach § 24b Abs. 2 Satz 3 EStG um weitere 2.100 € erhöht, so dass der Freibetrag damit insgesamt 4.008 € beträgt.


Einführung eines einmaligen Kinderbonus in 2020: Es wurde ein einmaliger Kinderbonus von 300 € eingeführt, sofern in 2020 mindestens in einem Monat Anspruch auf Kindergeld besteht.


Zeitliche Verlängerung für Reinvestitionsmaßnahmen: Die zeitlichen Fristen für Reinvestitionsmaßnahmen nach §§ 6b, 7 EStG wurden um ein Jahr verlängert.


Erhöhung der Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb: Der bisherige Faktor zur Gewerbesteueranrechnung wurde mit Wirkung ab 2020 von 3,8 auf 4,0 erhöht.


Erhöhung des Freibetrags bei gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen: Der Freibetrag für die Hinzurechnungen von Elementen der Fremdfinanzierung nach § 8 Nr. 1 Buchstabe a bis f GewStG wurde mit Wirkung ab 2020 auf 200.000 € verdoppelt.


Temporäre Senkung der Umsatzsteuersätze: Die Umsatzsteuersätze wurden temporär für den Zeitraum 01.07.2020 bis 31.12.2020 gesenkt. Der allgemeine Umsatzsteuersatz sinkt damit von 19 % auf 16 %, der ermäßigte Umsatzsteuersatz sinkt von 7 % auf 5 % (siehe unser letzter Beitrag).


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