Mit den „Corona-Hilfeprogrammen“ der Bayerischen Staatsregierung und der Bundesregierung können Solo-Selbständige, Unternehmen, Freiberufler und Landwirte mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten aufgrund der Corona-Pandemie Finanzhilfen in Form von Zuschüssen beantragen. Es handelt sich hierbei um Billigkeitsleistungen, die nicht zurückgezahlt werden müssen, soweit die relevanten Angaben im Antrag richtig und vollständig waren.
Ertragsteuerliche Behandlung
Die im Rahmen der „Corona-Hilfeprogramme“ gewährten Finanzhilfen stellen ertragsteuerlich steuerpflichtige Betriebseinnahmen dar. Dies gilt aus Sicht der Finanzverwaltung selbst dann, wenn eine Finanzhilfe ausdrücklich zur Bestreitung von Ausgaben für den Lebensunterhalt bestimmt ist oder zulässigerweise dafür verwendet wird.
Für Steuererklärungen des Jahres 2020 ist von der Finanzverwaltung die Anlage „Corona-Hilfen“ veröffentlicht worden. Diese Anlage muss zusätzlich zur Steuererklärung abgegeben werden, unabhängig davon, ob in den jeweiligen Gewinnermittlungen Corona-Soforthilfen, Überbrückungshilfen oder vergleichbare Zuschüsse als steuerpflichtige Betriebseinnahmen enthalten sind.
Zeitpunkt der steuerlichen Berücksichtigung
Wird eine Einnahmen-Überschussrechnung erstellt, ist der Zufluss der Leistung, also der Tag der Gutschrift auf dem Bankkonto für die steuerliche Erfassung entscheidend.
Ist der Steuerpflichtige zur Bilanzierung verpflichtet, ist zu berücksichtigen, dass die Corona-Hilfen als Billigkeitsleistungen ohne Rechtsanspruch ausgestaltet sind, so dass der Anspruch tatsächlich erst mit dem Bewilligungsbescheid (Schlussbescheid) entsteht. Somit ist der Zeitpunkt der Bilanzierung der Leistung grundsätzlich vom Aufstellungszeitpunkt der Bilanz abhängig. Dennoch vertritt das Bundesfinanzministerium die Ansicht, dass die Finanzhilfen bereits im Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit erfolgswirksam zu erfassen sind und ein Schlussabrechnungsbescheid hierfür keine Voraussetzung darstellt.
Umsatzsteuerliche Behandlung
Aus umsatzsteuerlicher Sicht stellen die Corona-Hilfen echte nichtsteuerbare Zuschüsse dar und sind deshalb weder in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen noch in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung anzugeben. Insbesondere sind diese Zuschüsse nicht als steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug einzutragen. Eine unzutreffende Berücksichtigung der Corona-Hilfen in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen bzw. -Jahreserklärungen provoziert jedenfalls Rückfragen des Finanzamts oder kann sogar zu unzutreffenden Steuerfestsetzungen führen.
Kurzarbeitergeld
Um die Belastungen der Corona-Pandemie für Arbeitnehmer und Arbeitgeber abzufedern, hat die Bundesregierung das Kurzarbeitergeld erhöht und die Bezugsdauer verlängert. Steuerpflichtige, die in einem Jahr mindestens 410 Euro Kurzarbeitergeld erhalten haben, sind zur Abgabe einer Steuererklärung im darauffolgenden Jahr verpflichtet. Das Kurzarbeitergeld selbst ist steuerfrei. Allerdings unterliegt es als Lohnersatzleistung dem sogenannten Progressionsvorbehalt und kann dadurch den Steuersatz erhöhen, der auf die übrigen Einkünfte anzuwenden ist. Dies führt in bestimmten Fällen dazu, dass der bezogene Lohn später einer höheren Steuerbelastung unterliegt und für das Jahr des Bezugs von Kurzarbeitergeld eine Steuernachzahlung droht.
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