top of page
Suche
  • AutorenbildTeam KBJ

Steuerfreie Inflationsausgleichs-prämie von 3.000 € für Arbeitnehmer bis Ende 2024

Mit dem Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz wurde mit § 3 Nr. 11c EStG eine neue (temporäre) Steuerbefreiungsvorschrift zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise in das EStG eingefügt: Arbeitgeber dürfen ihren Mitarbeitern zu diesem Zweck einen Betrag von bis zu 3.000 € steuerfrei zuwenden. Begünstigt sind sowohl Geld- als auch Sachzuwendungen.

Um was handelt es sich genau? Es handelt sich um einen Freibetrag, nicht um eine Freigrenze, so dass höhere Leistungen bis zu einem Betrag von 3.000 € steuerfrei bleiben. Übersteigende Beträge müssen versteuert werden. Die Leistungen müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden (d. h. keine Gehaltsumwandlung). Außerdem müssen die Leistungen dem Mitarbeiter im begünstigten Zeitraum vom Tag nach der Verkündung des Gesetzes bis zum 31.12.2024 zugewendet werden bzw. zufließen.

Hinweis: Hat der Arbeitgeber bereits im Sommer dieses Jahres Sonderzahlungen zum Ausgleich der gestiegenen Energiepreise geleistet, mussten diese versteuert werden. Eine rückwirkende Steuerfreistellung ist nicht möglich.

Wie sind die Voraussetzungen? An den Zusammenhang zwischen Leistung und Preissteigerung werden keine besonderen Anforderungen gestellt. Es genügt, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Leistung deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit den Preissteigerungen steht. Wie bei den Corona-Prämien darf die Zahlung nicht eine bereits erdiente Leistung abgelten, z. B. als Bonus für einen vergangenen Zeitraum oder eine bereits für den Begünstigungszeitraum zugesagte Zahlung. Die Zahlung muss nicht in einem Einmalbetrag geleistet werden. Sie kann auch in mehreren Raten oder sogar monatlich ausgezahlt werden. Entscheidend ist, dass die Leistung im begünstigten Zeitraum bis zum 31.12.2024 erfolgt und aus dem jeweiligen Dienstverhältnis auf insgesamt 3.000 € begrenzt wird. Bei einem Arbeitgeberwechsel kann der neue Arbeitgeber den Betrag nochmals in voller Höhe auszahlen. Dies gilt aber nicht, wenn im begünstigten Zeitraum mehrere Arbeitsverhältnisse mit demselben Arbeitgeber abgeschlossen werden. Ein erstes Dienstverhältnis ist nicht Voraussetzung für die Steuerbefreiung, so dass auch Mitarbeiter mit Steuerklasse VI die steuerfreie Zahlung erhalten dürfen.

Was ist bei der Umsetzung zu beachten? Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen; ein Ausweis in der Lohnsteuer-Bescheinigung erfolgt aber nicht. Die steuerfreie Zahlung muss in der Einkommensteuer-Erklärung nicht angegeben werden. Neben der steuerfreien Inflationsausgleichsprämie in Anspruch genommen werden können auch andere Steuerbefreiungen, Bewertungsvergünstigungen oder Pauschalbesteuerungsmöglichkeiten, so z. B. die Sachbezugsfreigrenze oder der Rabattfreibetrag.

Hinweis: Die nach § 3 Nr. 11c EStG steuerfreien Beträge sind gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV nicht beitragspflichtig in der Sozialversicherung. Die Inflationsausgleichsprämie kann daher auch an Mitarbeiter mit Minijob steuerfrei ausgezahlt werden. Die nach § 3 Nr. 11c EStG steuerfreien Leistungen werden bei Beziehern von Leistungen nach dem SGB II nicht als Einkommen berücksichtigt und kommen daher auch Arbeitnehmern in voller Höhe zugute, wenn sie Leistungen nach dem SGB II beziehen.

Hinweis: Für die nach § 3 Nr. 11a EStG steuerfreien Corona-Prämien hat das BAG im Urteil vom 25.8.2022 - 8 AZR 14/22 entschieden, dass diese Zahlungen nicht gepfändet werden können, wenn sie zur Kompensation einer tatsächlichen Erschwernis bei der Arbeitsleistung gezahlt werden und den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen (§ 850a ZPO). Ob diese Grundsätze auf die Inflationsausgleichsprämie entsprechend angewendet werden können, ist noch ungeklärt.

Haben Sie Fragen zu diesem oder weiteren steuerlichen Themen? Kommen Sie auf uns zu. Wir beraten Sie gern.

38 Ansichten

Aktuelle Beiträge

Alle ansehen
bottom of page