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Neue Verwaltungsregeln zur doppelten Haushaltsführung

Das Bundesfinanzministerium hat seinen Erlass zur "Steuerlichen Behandlung der Reisekosten von Arbeitnehmern" neu gefasst. Das Schreiben ersetzt den bisherigen Erlass von 2014 und ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Berücksichtigt wird in dem 65-seitigen Schreiben auch die neuere Rechtsprechung zur doppelten Haushaltsführung.


Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung


Für eine doppelte Haushaltsführung sind grundsätzlich vier Voraussetzungen zu erfüllen, wobei diese gleichermaßen für Arbeitnehmer und Selbstständige gelten:


  • Die Zweitwohnung wird aus beruflichen Gründen benötigt. Berufliche Gründe können insbesondere der Wechsel des Beschäftigungsorts, der Wechsel des Arbeitsplatzes oder die Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses außerhalb des bisherigen Wohnorts sein. Aber auch der umgekehrte Fall der Wegverlegung der Hauptwohnung aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort ist begünstigt.


  • Der Steuerpflichtige nutzt die Zweitwohnung am Ort der sog. „ersten Tätigkeitsstätte“, dem Beschäftigungsort. Die Entfernung zur Tätigkeitsstätte ist ein wesentliches Merkmal. Entscheidend ist, ob ein tägliches Pendeln von der Hauptwohnung in der individuellen Situation zumutbar ist (Verkehrsverbindung, Fahrtzeiten). Auf jeden Fall muss der Arbeitsplatz von der Zweitwohnung aus schneller erreicht werden können als von der Hauptwohnung.


  • Es wird außerhalb des Beschäftigungsorts ein eigener Hausstand unterhalten und der Steuerpflichtige trägt hiervon mehr als 10 Prozent der laufenden Kosten. Dazu zählen: Miete, Mietnebenkosten, Aufwendungen für Lebensmittel und Dinge des täglichen Bedarfs.


  • Der Hauptwohnsitz bildet den Lebensmittelpunkt. Bei Verheirateten gilt in der Regel die Familienwohnung als Lebensmittelpunkt. Bei Singles gilt als Lebensmittelpunkt der Ort, zu dem sie die engere persönliche Bindung haben.


Absetzbare Aufwendungen


Nur wenn alle vier Voraussetzungen erfüllt sind, erkennt das Finanzamt eine doppelte Haushaltsführung an. In diesem Fall können folgende Aufwendungen geltend gemacht werden:


  • nachweisbare Kosten der Zweitwohnung bis 1.000 Euro monatlich (Unterkunftskosten),


  • notwendige Kosten für Einrichtungsgegenstände und Hausrat (das Finanzamt erkennt für die Einrichtung und Ausstattung der Zweitwohnung bis zu 5.000 Euro als notwendig und ohne weitere Prüfung als Werbungskosten an),


  • Arbeitsmittel können zusätzlich angesetzt werden,


  • Fahrtkosten für wöchentliche Heimfahrten (pro Entfernungskilometer 0,30 Euro) sowie für die erste und letzte Fahrt (in Höhe der tatsächlichen Kosten bzw. 0,30 Euro pro gefahrenem Km),


  • innerhalb der ersten drei Monate Zusatzkosten für Verpflegung (Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen) und


  • Umzugskosten in tatsächlicher Höhe.



Nach Ansicht der Finanzverwaltung gehört zu den auf monatlich 1.000 Euro begrenzten Unterkunftskosten auch die Miete für den (Garagen-)Stellplatz. Dem hat das Finanzgericht des Saarlandes in einem neueren Urteil rechtskräftig widersprochen. Die weitere höchstrichterliche Rechtsprechung hierzu bleibt abzuwarten.



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