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Homeoffice-Pauschale: Oberfinanzdirektion erläutert wichtige Details

Nicht zuletzt wegen der Corona-Pandemie hat der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2020 für die Jahre 2020 und 2021 eine Homeoffice-Pauschale eingeführt. Hinsichtlich deren Anwendung haben sich einige Fragen ergeben. Antworten liefert nun ein Arbeitspapier der OFD Nordrhein-Westfalen zum Werbungskostenabzug bei Homeoffice-Tätigkeiten.


1. Abgrenzung zum häuslichen Arbeitszimmer

Aufwendungen (z.B. anteilige Miete, Abschreibungen, Wasser- und Energiekosten) für ein häusliches Arbeitszimmer sind bis zu 1.250 EUR jährlich abzugsfähig, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Höchstgrenze entfällt, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. In beiden Fällen muss es sich um einen büromäßig eingerichteten Raum handeln, der nahezu ausschließlich zu betrieblichen und/oder beruflichen Zwecken genutzt wird.

Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt (z.B. weil die Tätigkeit im Wohnzimmer ausgeübt wird) oder verzichtet der Steuerpflichtige auf einen Abzug der Aufwendungen, kann ein Abzug für die betrieblich oder beruflich veranlassten Aufwendungen nun in pauschaler Form erfolgen. Die Pauschale beträgt 5 EUR für jeden Kalendertag, an dem der Steuerpflichtige seine gesamte Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt; maximal aber 600 EUR im Kalenderjahr.


2. Begünstigte Tage

Die Homeoffice-Pauschale kann nicht für solche Tage berücksichtigt werden, an denen der Steuerpflichtige z.B. eine erste Tätigkeitsstätte oder betriebliche Einrichtung, eine Auswärtstätigkeit oder einen Sammelpunkt oder ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet aufsucht.

Beachten Sie | Ein Nebeneinander der Homeoffice-Pauschale und der Entfernungspauschale bzw. ein Abzug tatsächlicher Fahrtkosten nach Reisekostengrundsätzen für denselben Kalendertag ist somit nicht möglich.


3. Begrenzung der Höhe nach

Die Homeoffice-Pauschale ist eine Tagespauschale, die auf 600 EUR im Jahr begrenzt ist. Somit können höchstens 120 Arbeitstage berücksichtigt werden. Die Pauschale wird nicht zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag gewährt. Mit ihr sind sämtliche durch die Homeoffice-Tätigkeit entstandenen Aufwendungen für die gesamte Betätigung des Steuerpflichtigen abgegolten (kalendertägliche Betrachtungsweise). Von der Abgeltungswirkung werden jedoch angeschaffte Arbeitsmittel (z.B. ein ausschließlich für berufliche Zwecke genutzter Bürostuhl) nicht erfasst.


4. Geltendmachung und Nachweis

Die Homeoffice-Pauschale wurde durch das JStG 2020 (veröffentlicht am 28.12.20) eingeführt. Zu diesem Zeitpunkt waren die Vordrucke zur Einkommensteuererklärung bereits erstellt. Da eine separate Eintragungsmöglichkeit nicht vorhanden ist, sollte die Pauschale in der Anlage N im Bereich der sonstigen Werbungskosten erfasst werden.

Die OFD Nordrhein-Westfalen weist darauf hin, dass keine gesetzliche Verpflichtung zur Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers zur Berücksichtigung der Homeoffice-Pauschale besteht.


Haben Sie Fragen zu diesem oder weiteren steuerlichen Themen?

Kommen Sie auf uns zu. Wir beraten Sie gern.


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