Durch die Corona-Krise wird oftmals einer Homeoffice-Tätigkeit statt der klassischen Büro- bzw. Office-Arbeit nachgegangen. Mit Leidenschaft wird bereits jetzt die Frage diskutiert, ob und wenn ja in welchem Umfang während der Corona-bedingten Homeoffice-Tätigkeit Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich geltend gemacht werden können. Die Kehrseite der Medaille wird regelmäßig verkannt: Durch die zumeist länger andauernde Homeoffice-Tätigkeit verringert sich die Anzahl der tatsächlichen Fahrttage zur ersten Tätigkeitsstätte.
Für die Veranlagung 2020 wird sich aus dem Zusammenspiel zwischen Einkommensteuer und Lohnsteuer das Risiko einer nachträglichen Versteuerung von vormals pauschalversteuertem Arbeitslohn ergeben. Arbeitgeber können für Zwecke der Lohnsteuerpauschalierung pauschal von 15 Arbeitstagen im Monat ausgehen. Dies gilt auch während der Corona-Krise.
Die Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG löst sowohl vor 2020 als auch ab 2020 eine Kürzung des Werbungskostenabzugs aus. Stellt sich im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung eine zu hohe Pauschalierung heraus, wird der über die abziehbaren Werbungskosten hinausgehende Betrag dem steuerpflichtigen Arbeitslohn (nachträglich) zugerechnet.
Während der Dienstwagen zurzeit relativ oft in der Garage steht, sind Laptops, Notebooks, Computer, Scanner, Drucker, Digitalkameras, Headsets & Co. so gefragt wie nie. Digital aufrüsten lautet die Devise. Auch Bund und Länder haben hier Handlungsbedarf erkannt und wollen diesen Aus- bzw. Aufrüstungsprozess steuerlich unterstützen. Wörtlich heißt es in ihrem Beschlusspapier vom 19.1.2021: „Zur weiteren Stimulierung der Wirtschaft und zur Förderung der Digitalisierung werden bestimmte digitale Wirtschaftsgüter rückwirkend zum 1. Januar 2021 sofort abgeschrieben.“
Damit können insoweit die Kosten für Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung zukünftig im Jahr der Anschaffung oder Herstellung steuerlich vollständig berücksichtigt werden. Gleichzeitig profitieren davon auch alle, die im Homeoffice arbeiten. Die Umsetzung soll untergesetzlich geregelt und damit schnell verfügbar gemacht werden. Inzwischen liegt der Entwurf eines BMF-Schreibens vor, das die Einzelheiten dieser Sofortabschreibung enthält.
Das BMF-Schreiben definiert für einzelne Wirtschaftsgüter, hier Computerhardware inklusive der Peripheriegeräte sowie für die erforderliche Software zum Betrieb und zur Nutzung der Hardware (im Folgenden digitale Wirtschaftsgüter), eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr. Insofern ist diese Nutzungsdauer abweichend von der AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter zu verstehen und ersetzt in Teilen die dort festgelegten Nutzungsdauern.
Im Ergebnis erfolgt über die Verkürzung der Nutzungsdauer eine Sofortabschreibung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Jahr der Anschaffung oder Herstellung. Diese Sofortabschreibung gilt sowohl für die Gewinn- als auch für die Überschusseinkunftsarten und erstmalig für Wirtschaftsjahre bzw. Veranlagungszeiträume ab 2021.
Sofern entsprechende Wirtschaftsgüter bereits in der Vergangenheit angeschafft oder hergestellt wurden und diese noch nicht voll abgeschrieben sind, können die Restbuchwerte vollständig steuermindernd als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abgeschrieben werden.
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