Überraschend hat die Regierungskoalition im Rahmen ihres Konjunktur- und Krisenbewältigungspaktes am 03.06.2020 verkündet, den Umsatzsteuersatz vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 von 19 % auf 16 % bzw. von 7 % au 5 % abzusenken. Diese auf den ersten Blick für die Wirtschaft erfreuliche Maßnahme wirft aber in vielen Bereichen ragen auf und macht umfassende und rechtzeitige Beratung notwendig.
Unabhängig von der rage, ob die Umsatzsteuersenkung ein geeignetes Instrument für kurzfristige Nachfragebelebungen sein kann, stellt eine au einen kurzen Zeitraum beschränkte Absenkung des Steuersatzes Unternehmen und Beratungspraxis vor erhebliche Herausforderungen.
Wichtig: Ausführung des Umsatzes maßgeblich
Für die Entstehung der Umsatzsteuer und die zutreffende Anwendung des Steuersatzes kommt es darauf an, wann die Leistung ausgeführt worden ist. Die Anwendung des maßgeblichen Steuersatzes ist dabei unabhängig davon, ob der Unternehmer seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Besteuerung) oder nach vereinbarten Entgelten (Soll-Besteuerung) besteuert.
Von Bedeutung ist nur, wann die entsprechende Leistung nach umsatzsteuerrechtlichen Regelungen ausgeführt ist. Auch die Vereinnahmung von Anzahlungen oder Vorauszahlungen ist für die endgültige Entstehung der Umsatzsteuer der Höhe nach ohne Bedeutung.
Zur korrekten Ermittlung der Umsatzsteuer muss daher immer festgestellt werden, wann die Leistung ausgeführt ist.
Besondere Probleme ergeben sich etwa bei langfristigen Verträgen, die über den des Steuersatzwechsels hinaus ausgeführt werden.
Grundsätzlich gilt: Die Umsatzsteuer entsteht endgültig erst mit Ausführung einer Leistung oder Teilleistung - Anzahlungen etwa sichern keinen Steuersatz.
Neben der tatsächlich (endgültig) ausgeführten Leistung führt aber auch eine abgeschlossene Teilleistung zur endgültigen Entstehung der Umsatzsteuer. Damit eine Teilleistung vorliegen kann, müssen zwei notwendige Bedingungen erfüllt sein:
es muss sich um eine wirtschaftlich sinnvoll abgrenzbare Leistung handeln und
es muss eine Vereinbarung über die Ausführung der Leistung als Teilleistung vorliegen; die Teilleistung muss überdies gesondert abgenommen und abgerechnet werden.
Problematisch: Unrichtig ausgewiesene Umsatzsteuer
Ein besonderes Problem ergibt sich bei der Absenkung der Steuersätze zum 01.07.2020: Stellt ein Unternehmer eine Rechnung noch mit dem alten Steuersatz von 19% (bzw. 7 %) aus, erbringt die entsprechende Leistung aber tatsächlich zwischen dem 01.07.2020 und dem 31.12.2020 hat er zu viel Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen (unrichtig ausgewiesene Umsatzsteuer).
Dieser zu hoch ausgewiesene Steuerbetrag wird von dem Unternehmer geschuldet. Andererseits kann der zu hoch ausgewiesene Steuerbetrag aber von einem grundsätzlich vorsteuerabzugsberechtigten Leistungsempfänger nicht als Vorsteuer abgezogen werden.
Durch die sehr kurzfristige und zeitlich beschränkte Senkung der Umsatzsteuersätze ergeben sich für die Unternehmer daneben eine Vielzahl weiterer Probleme, wie etwa im Zusammenhang mit der korrekten umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Dauerleistungen, Gutscheinen oder bei der Anpassung langfristiger Verträge.
Haben Sie Fragen zu diesem oder anderen steuerlichen Themen?
Kommen Sie auf uns zu. Wir beraten Sie gern!
Comments