Wer die Pflicht hat, Steuern zu zahlen, hat das Recht, Steuern zu sparen. Getreu diesem Motto wenden sich viele Steuerbürger an steuerlich versierte Personen wie Steuerberater oder Lohnsteuerhilfevereine. Sie lassen sich umfassend in steuerlichen Angelegenheiten beraten und sparen in den allermeisten Fällen Steuern. Doch was ist mit den Kosten, die für die Leistungen der Berater entstanden sind? In welchen Fällen lassen sich sogar diese von der Steuer absetzen?
Die Grundsätze zum Kostenabzug Seit dem Jahr 2006 sind die Abzugsmöglichkeiten von Steuerberatungskosten stark eingeschränkt. Während Sie bis 2005 die Kosten als Sonderausgaben nach § 10 EStG abziehen konnten, wurde dies durch eine verfassungsgemäße Gesetzesänderung abgeschafft.
Welche Kosten sind vom eingeschränkten Abzug betroffen? Diese eingeschränkte Abzugsmöglichkeit gilt grundsätzlich für sämtliche Aufwendungen, die anfallen, damit Ihre steuerlichen Pflichten erfüllt und Ihre steuerlichen Rechte gewahrt werden. Betroffen sind deshalb auch Beiträge an einen Lohnsteuerhilfeverein, Kosten für steuerliche Fachliteratur bzw. Steuersoftware sowie mit der Beratung im Zusammenhang stehende Nebenkosten (z.B. Fahrtkosten zum Steuerberater).
Beratungskosten müssen Werbungskosten oder Betriebsausgaben sein Von der Gesetzesänderung verschont blieb allerdings der Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten. Ein Abzug ist somit zulässig, soweit die Kosten bei der Ermittlung der Einkünfte angefallen sind. Deshalb stellen z.B. Beratungskosten für die Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Werbungskosten für das Vermietungsobjekt dar. Ein Abzug ist ebenfalls möglich, wenn es sich um andere Kosten im Zusammenhang mit steuerlich relevanten Einkunftsquellen handelt. So können etwa Aufwendungen für die Umsatz- oder Gewerbesteuererklärung geltend gemacht werden. Daneben sind insbesondere im betrieblichen Bereich solche Kosten als Betriebsausgaben abzugsfähig, die mit den Einkünften in Zusammenhang stehen.
PRAXISTIPP | Sie können deshalb Kosten für die Ermittlung von Einnahmen und Ausgaben, Erstellung und Überwachung der Buchführung, Aufstellung von Bilanzen und Einnahme-Überschuss-Rechnungen sowie Kosten der Beratung in betrieblichen Fragen als Betriebsausgaben geltend machen. Hat das Finanzamt Rückfragen zur Steuererklärung und beziehen sich diese auf einen der genannten Bereiche, sind die Kosten der Beantwortung ebenfalls in voller Höhe abzugsfähig.
Wichtiges zum Abzugszeitpunkt Bei der Frage nach dem Abzugszeitpunkt ist zu unterscheiden. Während Sie die meisten Steuerberatungskosten im Zeitpunkt der wirtschaftlichen Verursachung (Bilanz) bzw. Zahlung (EÜR/Überschusseinkünfte) abziehen können, sieht das bei Kosten für erworbene Vermögensgegenstände anders aus. Hier rechnen die Kosten der Beratung zu den Anschaffungskosten, sie gehören also zu dem erworbenen Gegenstand. Infolge dessen ist lediglich ein Abzug über die Abschreibung möglich.
Das gilt bei gemischt veranlassten Beratungskosten Zwischen den beiden Bereichen „betrieblich/beruflich“ und „privat“ gibt es noch Steuerberatungskosten, die beide Bereiche betreffen können. Das gilt z.B. für Fragen der Grund-, Kfz-, Zweitwohnungsteuer oder Kosten für die gesonderte Feststellung eines Einheitswerts von Grundstücken. Hier entscheidet der Einzelfall. Ist das Grundstück, Kfz oder die Zweitwohnung betrieblich oder beruflich veranlasst, sind die Kosten abzugsfähig. Andernfalls scheidet ein Abzug aus.
PRAXISTIPP | Können Sie die Steuerberatungskosten nach alledem nicht einem Bereich eindeutig zuordnen, handelt es sich um gemischte Kosten. Auch Kosten eines Rechtsstreits (Einspruch/Klage) können darunterfallen, wenn der Rechtsstreit sowohl eine Einkunftsart als auch private Bereiche umfasst. Diese Kosten können Sie im Rahmen einer sachgerechten Schätzung auf die betroffenen Bereiche verteilen.
Haben Sie Fragen zu diesem oder weiteren steuerlichen Themen?
Kommen Sie auf uns zu. Wir beraten Sie gern.
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