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Corona-Pandemie: Hinzuverdienst während der Kurzarbeit

Aktualisiert: 11. Aug. 2020

Für viele Arbeitgeber und Arbeitnehmer war Kurzarbeit bisher ein Fremdwort bzw. waren diese selbst von Kurzarbeit nicht betroffen. Seit beginn der Corona-Pandemie nehmen die Anträge bei der Bundesagentur für Arbeit stark zu.


Nach Informationen des Bundesministeriums für Arbeit und soziales (BMAS) sind im März 2020 bundesweit rund 470.000 Anzeigen auf Kurzarbeit bei der Bundesagentur für Arbeit eingegangen. Dies bedeutet, dass sich viele Arbeitgeber und Arbeitnehmer erstmals mit diesem Thema auseinandersetzen müssen. Fragen zum Hinzuverdienst während der Kurzarbeit waren schon immer ein Thema.


Grundsätzlich sieht das Gesetz eine Anrechnung des Hinzuverdienstes während der Kurzarbeit vor. Allerdings nur dann, wenn die Nebentätigkeit während der Kurzarbeit aufgenommen wird. Der Hinzuverdienst, der auch einer Tätigkeit stammt, die vor dem Beginn der Kurzarbeit ausgenommen wurde, bleibt bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes unberücksichtigt.


Mit dem Sozialschutz-Paket stellt der Gesetzgeber den Hinzuverdienst während der Kurzarbeit für bestimmte Bereiche von der Anrechnung auf das Kurzarbeitergeld frei, Befristet für die Zeit vom 01.04.2020 bis zum 31.10.2020 bleibt das Entgelt aus einer andere, während des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommenen Beschäftigung ei der Berechnung des Kurzarbeitergelds unberücksichtigt, wenn die Beschäftigung in einer systemrelevanten Branche ausgeübt wird. Systemrelevant sind Branchen, die in der Krise für die Aufrechterhaltung des öffentlichen Lebens, die Sicherheit und die Versorgung der Menschen unabdingbar sind.


Hinweis: Das BMAS hat in einer Veröffentlichung eine Liste von systemrelevanten Berufen veröffentlicht. Die Liste ist unter https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/Kurzarbeit/liste-systemrelevante-bereiche.html aufrufbar.


Zuvor hatte der Gesetzgeber bereits den Zugang zum Kurzarbeitergeld erleichtert. Diese Änderung mit dem Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld trat rückwirkend zum 01.03.2020 in Kraft.

Diese Änderungen gelten befristet bis zum 31.12.2020:

  • Sind mindestens 10% der Beschäftigten von Arbeitsentgeltausfall betroffen, kann der Betrieb oder Betriebsteil bei der Bundesagentur für Arbeit Kurzarbeit beantragen.

  • Anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden zu 100% erstattet.

  • Beschäftigte in Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, müssen keine negativen Arbeitszeitsalden aufbauen, bevor Kurzarbeitergeld ausbezahlt werden kann.

  • Auch Leiharbeitnehmer/innen können Kurzarbeitergeld beziehen.

  • Der Bezug von Kurzarbeitergeld ist für bis zu 12 Monate möglich.


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