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Belegausgabepflicht ab 01.01.2020: Finanzverwaltung wir keine Bußgelder verhängen!

Aktualisiert: 11. Aug. 2020

Seit 1. Januar 2020 gilt die sogenannte "Bonpflicht". Jedem Kunden muss nun ein Beleg ausgehändigt werden. Dieser entscheidet dann eigenständig darüber, was er mit dem Beleg macht. Die Verpflichtung gilt sowohl für größere Unternehmen als auch für den "Bäcker an der Ecke", der einem Kunden Brötchen verkauft. Die Finanzverwaltung hat aber nun darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen die Belegausgabepflicht nicht bußgeldbewehrt ist.


Hintergrund zur neuen Belegausgabepflicht


Die Belegausgabepflicht muss derjenige befolgen, der Geschäftsvorfälle mithilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems im Sinne des §146a Abs. 1 Abgabenordnung erfasst. Dies sind z. B. elektronische oder computergestüzte Kassensysteme und Regestrierkassen.


Beachten Sie | Wer als eine "offene Ladenkasse" (auch Schubladenkasse genannt) benutzt, ist von der Belegausgabepflicht nicht betroffen.


Der Beleg kann elektronisch oder in Papierform zur Verfügung gestellt werden. Ein elektronischer Beleg gilt als bereitgestellt, wenn dem Kunden die Möglichkeit der Entgegennahme gegeben wird. Unabhängig von der Entgegennahme ist der elektronische Beleg in jedem Fall zu erstellen. Die Sichtbarmachung eines Belegs an einem Bildschirm des Unternehmers allein reicht nicht aus.


Bei einem Papierbeleg reicht das Angebot zur Entgegennahme ausm, wenn der Beleg zuvor erstellt und ausgedruckt wurde. Eine Pflicht zur Belegannahme durch den Kunden sowie zur Aufbewahrung besteht nicht. Es besteht auch keine Aufbewahrungspflicht des Belegausstellers für nicht entgegengenommene Papierbelege.


Befreiungsmöglichkeiten und Sanktionen


Bei einem Verkauf von Waren an eine Vielzahl nicht bekannter Personen können die Finanzbehörden Unternehmen aus Zumutbarkeitsgründen von der Belegausgabepflicht befreien.


Eine Befreiung kommt nur bei einer sachlichen oder persönlichen Härte für den Steuerpflichtigen in Betracht. Ob eine solche vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls und von den Finanzbehörden vor Ort zu prüfen.


Was passiert allerdings, wenn der Ausgabepflicht nicht entsprochen wird? Hier lautet die Antwort: Der Verstoß gegen die Belegausgabepflicht ist nicht bußgeldbewehrt. Er könnte von der Finanzverwaltung aber als Indiz dafür gewertet werden, dass den Aufzeichnungspflichten nicht entsprochen wurde.


Beachten Sie | Bei Betriebsprüfungen listen Prüfer nicht selten eine Vielzahl von formellen Mängeln au - insbesondere im Zusammenhang mit der Kassenführung. Ob diese Mängel dann zu einer Hinzuschätzung berechtigen, kann nicht allgemein beantwortet werden, sondern hängt vom Einzelfall ab.



Haben Sie Fragen zu diesem oder anderen steuerlichen Themen?

Kommen Sie auf uns zu. Wir beraten Sie gern!

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