Seit 1. Januar 2023 gelten für Unternehmer und Beschäftigte neue Steuerspielregeln zur Arbeit im Homeoffice. Ein aktuelles Schreiben des Bundesfinanzministeriums fasst die wichtigsten Regelungen zusammen. Vom Wahlrecht beim häuslichen Arbeitszimmer bis zur neuen Homeoffice-Pauschale.
Steuertipp 1: Wahlrecht häusliches Arbeitszimmer
Wer zu Hause einen von den übrigen Räumen des Haushalts abgetrennten Raum ausschließlich betrieblich oder beruflich nutzt und dieser Raum den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit darstellt, hat folgendes Wahlrecht: Es dürfen die tatsächlichen Kosten für dieses häusliche Arbeitszimmer als Betriebsausgaben
bzw. Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Alternativ zu den tatsächlichen Kosten darf auch eine Pauschale in Höhe von 1.260 Euro steuersparend geltend gemacht werden.
Praxis-Tipp: Dieses Wahlrecht ist jahresbezogen anzuwenden. Das bedeutet: Am Ende des Jahres kann der Unternehmer bzw. der Arbeitnehmer sich entscheiden, ob er die tatsächlichen Arbeitszimmerkosten oder die Pauschale steuerlich absetzen möchte.
Steuertipp 2: Steuer-1x1 zur Arbeitszimmer-Pauschale
Die Pauschale für das häusliche Arbeitszimmer gibt es übrigens auch, wenn der zu Hause genutzte Raum nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit darstellt. Seit 1. Januar 2023 gibt es hier die Pauschale von 1.260 Euro. Die Pauschale darf als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abgezogen werden, wenn für die Büroarbeiten kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Der Pauschbetrag ist personenbezogen.
Arbeiten mehrere Personen gleichzeitig oder nacheinander in dem häuslichen Arbeitszimmer, darf jeder die Pauschale absetzen.
Praxis-Tipp: Pauschale bedeutet übrigens, dass die Arbeitszimmerkosten in Höhe von bis zu 1.260 Euro nicht nachgewiesen werden müssen. Selbst wenn die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer also tatsächlich unter dem Pauschbetrag liegen, darf die Pauschale steuerlich abgesetzt werden.
Steuertipp 3: Aufzeichnungspflichten zum häuslichen Arbeitszimmer beachten
In dem neuen Schreiben des Bundesfinanzministeriums wird auch auf eine spezielle Aufzeichnungsverpflichtung hingewiesen, die Unternehmer zu beachten haben. Die Rede ist von § 4 Abs. 7 EStG. Danach sind die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer zwingend getrennt von den übrigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen.
Praxis-Tipp: Einnahmen-Überschussrechner sollten die Rechnungen zu den Arbeitszimmerkosten in einer extra Rubrik abheften und in der Anlage EÜR als Arbeitszimmerkosten ausweisen.
Steuertipp 4: Neue Homeoffice-Pauschale
Auch im Jahr 2023 gibt es die Homeoffice-Pauschale. Sie beträgt nun sechs Euro pro Tag, höchstens jedoch 1.260 Euro im Jahr. Die Homeoffice-Pauschale gibt es für alle Unternehmer und Arbeitnehmer die zwar zu Hause arbeiten, allerdings kein häusliches Arbeitszimmer haben. Für die Arbeit am Wohnzimmer- oder Küchentisch gibt es ohne
Nachweise von Ausgaben also einen Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzug von bis zu 1.260 Euro im Jahr.
Praxis-Tipp: Im Gegensatz zur Homeoffice-Pauschale in den Jahren 2020 bis 2022 gibt es die Homeoffice- Pauschale 2023 auch an Tagen, an denen der Unternehmer bzw. Arbeitnehmer auch im Büro oder bei Kunden gearbeitet hat. Entscheidend für den Abzug der Homeoffice-Pauschale ist, dass mehr als 50 Prozent der Arbeitszeit an diesen Tagen zu Hause gearbeitet wurde. Hier empfiehlt es sich, Aufzeichnungen zu führen.
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