top of page
Suche

Abzinsungsgebot: Ungeahntes Sparpotenzial für bilanzierende Unternehmer

Autorenbild: Team KBJTeam KBJ

Wer den Gewinn seines Unternehmens mittels Bilanz ermittelt, kann von einer weitestgehend unbekannten Änderung im Vierten Corona-Steuerhilfegesetz profitieren. Es geht um den Wegfall des Abzinsungsgebots für unverzinsliche Verbindlichkeiten. Hier die Details, die Sie kennen sollten.


Bisheriger Grundsatz

Bestand in der Vergangenheit eine unverzinsliche Verbindlichkeit, durften bilanzierende Unternehmer diese Verbindlichkeit zwar gewinnmindernd auf der Passivseite der Bilanz erfassen. Doch bei einer Laufzeit von mehr als einem Jahr musste diese Verbindlichkeit abgezinst werden. Mit anderen Worten: Wurde einem Unternehmen ein unverzinsliches Darlehen in Höhe von 200.000 Euro für mehrere Jahre gewährt, durfte nach Abzinsung nur ein Betrag von beispielsweise 180.000 Euro bilanziert werden.


Praxis-Tipp:

Dieses Abzinsungsgebot wurde durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz abgeschafft.

Und zwar für Wirtschaftsjahre eines Unternehmens, die nach dem 31. Dezember 2022 enden, also in der Regel ab dem Wirtschaftsjahr 2023. Durch den Wegfall des Abzinsungsgebots dürfen also ab 2023 wieder höhere Verbindlichkeiten in der Bilanz ausgewiesen werden. Folge: Der zu versteuernde Gewinn sinkt.


Wahlrecht für frühere Jahre

Und jetzt zum eigentlichen Clou dieser Neuregelung. Unternehmen können beim Finanzamt einen formlosen Antrag stellen und die Anwendung dieser Neuregelung auch für längst vergangene Steuerjahre stellen. Voraussetzung dafür, dass für vergangene Jahre eine höhere Verbindlichkeit ausgewiesen werden darf: Der Steuerbescheid muss noch änderbar sein. Das ist der Fall, wenn der Steuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abgabenordnung steht, wenn Einsprüche offen sind oder, wenn aktuell noch eine Betriebsprüfung läuft.

Beispiel: In der Bilanz ist eine unverzinsliche Verbindlichkeit ausgewiesen, die eigentlich 200.000 Euro beträgt, aber wegen des früheren Abzinsungsgebots nur mit 180.000 Euro zu Buche steht. Die Steuerbescheide der Jahre 2018 bis 2020 stehen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 AO (sind also jederzeit änderbar). Folge: In diesem Fall hat ein Unternehmer ein Wahlrecht. Er setzt die Verbindlichkeit erstmals im Jahr 2023 in voller Höhe an. Sein Gewinn 2023 mindert sich dadurch um 20.000 Euro. Oder er stellt einen Antrag bei Finanzamt, dass bereits die Verbindlichkeit in der Bilanz 2018 um 20.000 Euro höher ausgewiesen wird. Dann sinkt der Gewinn 2018 um 20.000 Euro und es winken eine Steuererstattung für 2018 sowie Erstattungszinsen.


Kleine Einschränkung beim Wahlrecht

Eine kleine Einschränkung bei Ausübung des Wahlrechts für Vorjahre ist jedoch zu beachten. Wenn ein Antrag gestellt wird, muss die Verbindlichkeit zwingend in dem ältesten noch änderbaren Steuerjahr erhöht werden. Ein Unternehmer kann sich das Jahr also nicht frei aussuchen.


Kompensation bei Betriebsprüfung

Die Ausübung des Wahlrechts für zurückliegende Jahre eignet sich auch bestens, um

Steuernachzahlungen nach einer Betriebsprüfung zu minimieren. Konkret: Das Finanzamt erhöht den Gewinn eines Steuerjahrs wegen Buchhaltungsfehlern um 25.000 Euro. Gleichzeitig ist in der Bilanz eine unverzinsliche Verbindlichkeit ausgewiesen, die mit 20.000 Euro abgezinst wurde. Sie können nun für dieses Steuerjahr Ihr Wahlrecht ausüben. Folge: Die Gewinnerhöhung nach der Betriebsprüfung würde dadurch auf 5.000 Euro schmelzen.


Keine Änderung für Rückstellungen

Die Änderung im Vierten Corona-Steuerhilfegesetz gilt leider nur für unverzinsliche Verbindlichkeiten. Die Änderung gilt ausdrücklich nicht für das Abzinsungsgebot für Rückstellungen.


Haben Sie Fragen zu diesem oder weiteren steuerlichen Themen?

Kommen Sie auf uns zu. Wir beraten Sie gern.

 
 
 

Comments


bottom of page